Gesetze / VO (EG) Nr. 1831/2003
VO (EG) Nr. 1831/2003Art 15 Zulassung in dringenden Fällen
Stand: 02.10.2026
In bestimmten Fällen, in denen eine Zulassung dringend erforderlich ist, um den Schutz von Tieren zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die Verwendung eines Zusatzstoffes für höchstens fünf Jahre vorläufig zulassen.