Gesetze / VO (EG) Nr. 183/2005
VO (EG) Nr. 183/2005Art 14 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung
Stand: 02.10.2026
Die zuständige Behörde setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten vorübergehend aus, wenn sich herausstellt, dass der Betrieb die für diese Tätigkeiten geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt.
Die Aussetzung gilt, bis der Betrieb diese Bedingungen wieder erfüllt. Werden die Bedingungen nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, so gilt Artikel 15.