Gesetze / VO (EG) Nr. 183/2005

VO (EG) Nr. 183/2005

Art 14 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung

Stand: 02.10.2026

Die zuständige Behörde setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten vorübergehend aus, wenn sich herausstellt, dass der Betrieb die für diese Tätigkeiten geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt.

Die Aussetzung gilt, bis der Betrieb diese Bedingungen wieder erfüllt. Werden die Bedingungen nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, so gilt Artikel 15.

←Art 13 →Art 15