Gesetze / VO (EG) Nr. 1829/2003

VO (EG) Nr. 1829/2003

Art 38 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 258/97

Stand: 02.10.2026

Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 wird mit Wirkung ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung wie folgt geändert:

1. Folgende Bestimmungen werden gestrichen: — Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b); — Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3; — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d); — Artikel 9.

2. Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren des Artikels 5 für Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben d) und e), die nach den verfügbaren und allgemein anerkannten wissenschaftlichen Befunden oder aufgrund einer Stellungnahme einer der in Artikel 4 Absatz 3 genannten zuständigen Stellen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Nährwerts, ihres Stoffwechsels, ihres Verwendungszwecks und ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen den bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Wesentlichen gleichwertig sind.“

←Art 37 →Art 39