Gesetze / VO (EG) Nr. 1829/2003

VO (EG) Nr. 1829/2003

Art 33 Beratung mit der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1829-2003/33#abs-1 (1) Die Kommission kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien oder eine andere geeignete Stelle, die sie möglicherweise einrichtet, konsultieren und deren Stellungnahme zu ethischen Fragen einholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1829-2003/33#abs-2 (2) Die Kommission veröffentlicht diese Stellungnahmen.

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