Gesetze / VO (EG) Nr. 1829/2003

VO (EG) Nr. 1829/2003

Art 27 Erzeugnisse, die als Lebensmittel und als Futtermittel verwendet werden können

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1829-2003/27#abs-1 (1) Kann ein Erzeugnis als Lebensmittel und als Futtermittel verwendet werden, ist nur ein Antrag gemäß den Artikeln 5 und Artikel 17 zu stellen, und es wird nur eine Stellungnahme der Behörde abgegeben und eine Entscheidung der Gemeinschaft erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1829-2003/27#abs-2 (2) Die Behörde prüft, ob der Zulassungsantrag sowohl für Lebensmittel als auch für Futtermittel gestellt werden sollte.

←Art 26 →Art 28