Gesetze / VO (EG) Nr. 1829/2003
VO (EG) Nr. 1829/2003Art 24 Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1829-2003/24#abs-1 (1) Dieser Abschnitt gilt für die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Futtermittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1829-2003/24#abs-2 (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Futtermittel, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent des Futtermittels und der Futtermittelbestandteile, aus denen es zusammengesetzt ist, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1829-2003/24#abs-3 (3) Damit festgestellt werden kann, dass das Vorhandensein dieses Materials zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist, müssen die Unternehmer den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein derartiger Materialien zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1829-2003/24#abs-4 (4) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Festlegung angemessener niedriger Schwellenwerte, insbesondere für Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, betreffen, oder die den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung tragen, werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.