Gesetze / VO (EG) Nr. 1760/2000
VO (EG) Nr. 1760/2000Art 23 Ausschussverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1760-2000/23#abs-1 (1) Die Kommission wird für die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingesetzt wurde, unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1760-2000/23#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 23 VO (EG) Nr. 1760/2000 →
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- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2018 – 10 S 2447/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.