Gesetze / VO (EG) Nr. 166/2006

VO (EG) Nr. 166/2006

Art 9 Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/9#abs-1 (1) Die Betreiber müssen für jede Betriebseinrichtung, die den Meldepflichten gemäß Artikel 5 unterliegt, die Qualität der übermittelten Informationen gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/9#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/9#abs-3 (3) Die Kommission koordiniert die Arbeiten für die Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/9#abs-4 (4) Die Kommission kann Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschieden. Diese Leitlinien müssen gegebenenfalls mit international anerkannten Verfahren übereinstimmen und mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar sein.

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