Gesetze / VO (EG) Nr. 166/2006

VO (EG) Nr. 166/2006

Art 20 Sanktionen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/20#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/20#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

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