Gesetze / VO (EG) Nr. 166/2006

VO (EG) Nr. 166/2006

Art 14 Leitfaden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/14#abs-1 (1) Die Kommission erstellt in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss so schnell wie möglich, spätestens jedoch vier Monate vor Beginn des ersten Berichtsjahrs, einen Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/14#abs-2 (2) Der Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten:

a) Verfahren der Berichterstattung;

b) mitzuteilende Daten;

c) Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung;

d) Art zurückgehaltener Daten und Gründe für die Zurückhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt;

e) Verweise auf international anerkannte Verfahren zur Bestimmung und Analyse der Freisetzung von Stoffen, Verfahren für Probenahmen;

f) Angabe der Muttergesellschaften;

g) Kodierung von Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Verordnung und der Richtlinie 96/61/EG.

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