Gesetze / VO (EG) Nr. 166/2006
VO (EG) Nr. 166/2006Art 14 Leitfaden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/14#abs-1 (1) Die Kommission erstellt in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss so schnell wie möglich, spätestens jedoch vier Monate vor Beginn des ersten Berichtsjahrs, einen Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/14#abs-2 (2) Der Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten:
a) Verfahren der Berichterstattung;
b) mitzuteilende Daten;
c) Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung;
d) Art zurückgehaltener Daten und Gründe für die Zurückhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt;
e) Verweise auf international anerkannte Verfahren zur Bestimmung und Analyse der Freisetzung von Stoffen, Verfahren für Probenahmen;
f) Angabe der Muttergesellschaften;
g) Kodierung von Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Verordnung und der Richtlinie 96/61/EG.