Gesetze / VO (EG) Nr. 1610/96

VO (EG) Nr. 1610/96

Art 21 Inkrafttreten

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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