Gesetze / VO (EG) Nr. 1606/2002

VO (EG) Nr. 1606/2002

Art 7 Berichterstattung und Koordinierung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-2002/7#abs-1 (1) Die Kommission setzt sich mit dem Ausschuss regelmäßig über den Stand laufender Vorhaben des IASB und über die vom IASB veröffentlichten Dokumente ins Benehmen, um die Standpunkte zu koordinieren und um Erörterungen über die Übernahme von gegebenenfalls aus diesen Vorhaben und Dokumenten hervorgehenden Standards zu erleichtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-2002/7#abs-2 (2) Die Kommission erstattet dem Ausschuss gebührend und frühzeitig Bericht, wenn sie die Übernahme eines Standards nicht vorschlagen will.

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