Gesetze / VO (EG) Nr. 1606/2002
VO (EG) Nr. 1606/2002Art 3 Übernahme und Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-2002/3#abs-1 (1) Die Kommission beschließt über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-2002/3#abs-2 (2) Die internationalen Rechnungslegungsstandards können nur übernommen werden, wenn sie
— dem Prinzip des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG und des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 83/349/EWG nicht zuwiderlaufen sowie dem europäischen öffentlichen Interesse entsprechen und
— den Kriterien der Verständlichkeit, Erheblichkeit, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit genügen, die Finanzinformationen erfüllen müssen, um wirtschaftliche Entscheidungen und die Bewertung der Leistung einer Unternehmensleitung zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-2002/3#abs-3 (3) Bis zum 31. Dezember 2002 entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 über die Anwendbarkeit der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegenden internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-2002/3#abs-4 (4) Übernommene internationale Rechnungslegungsstandards werden als Kommissionsverordnung vollständig in allen Amtssprachen der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.