Gesetze / VO (EG) Nr. 1367/2006
VO (EG) Nr. 1367/2006Art 8 Zusammenarbeit
Stand: 02.10.2026
Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für die menschliche Gesundheit, menschliches Leben oder die Umwelt, unabhängig davon, ob diese Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeiten ist oder eine natürliche Ursache hat, arbeiten die Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ auf Ersuchen von Behörden im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG mit diesen Behörden zusammen und unterstützen sie, so dass die Behörden der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit unmittelbar und ohne Verzögerungen alle Umweltinformationen zukommen lassen können, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung der Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, insoweit die Informationen sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ oder von Behörden befinden oder für diese bereitgehalten werden.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die sich aus dem ►M1 Unionsrecht ◄ , insbesondere aus der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG, ergeben.