Gesetze / VO (EG) Nr. 1255/97

VO (EG) Nr. 1255/97

Art 6b

Stand: 02.10.2026

►M2 Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates an, um bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen zu verhängen, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. ◄ Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis spätestens 1. Mai 2004 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle nachfolgenden Änderungen.

←Art 6a →Art 7