Gesetze / VO (EG) Nr. 1255/97

VO (EG) Nr. 1255/97

Art 6

Stand: 02.10.2026

2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1255-97/6#abs-1 (1) Bevor die Tiere die Kontrollstelle verlassen, bestätigt der amtliche oder der dafür von der zuständigen Behörde zugelassene Tierarzt in dem Fahrtenbuch gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, dass die Tiere für die weitere Beförderung transportfähig sind. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Kosten der tierärztlichen Kontrolle zu Lasten des betreffenden Betreibers gehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1255-97/6#abs-2 (2) Die Vorschriften über den Austausch von Informationen zwischen den Behörden zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren festgelegt.

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