Art 6
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1255-97/6#abs-1 (1) Bevor die Tiere die Kontrollstelle verlassen, bestätigt der amtliche oder der dafür von der zuständigen Behörde zugelassene Tierarzt in dem Fahrtenbuch gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, dass die Tiere für die weitere Beförderung transportfähig sind. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Kosten der tierärztlichen Kontrolle zu Lasten des betreffenden Betreibers gehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1255-97/6#abs-2 (2) Die Vorschriften über den Austausch von Informationen zwischen den Behörden zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren festgelegt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 6 VO (EG) Nr. 1255/97 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hamburg, 29.08.2014 – 4 K 84/13Zitiert von 3
- BFH, 12.07.2016 – VII R 14/15Keine revisionsrechtliche Bindung an nicht nachvollziehbare Tatsachenwürdigung - Ablehnung einer Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren beim TransportZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.