Gesetze / VO (EG) Nr. 1223/2009
VO (EG) Nr. 1223/2009Art 34 Zuständige Behörden, Giftnotrufzentralen oder gleichartige Stellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/34#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten benennen ihre eigenen nationalen zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/34#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden und zu den in Artikel 13 Absatz 6 genannten Giftnotrufzentralen oder ähnlichen Einrichtungen mit. Sie übermitteln eine Aktualisierung dieser Angaben, wenn dies notwendig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/34#abs-3 (3) Die Kommission erstellt eine Liste der in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen, aktualisiert sie und macht sie öffentlich zugänglich.