Gesetze / VO (EG) Nr. 1223/2009
VO (EG) Nr. 1223/2009Art 29 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/29#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die richtige Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, und übermitteln einander alle Informationen, die für eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/29#abs-2 (2) Die Kommission sorgt für die Organisation eines Erfahrungsaustausches zwischen den zuständigen Behörden, um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu koordinieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/29#abs-3 (3) Die Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von Initiativen erfolgen, die auf internationaler Ebene verfolgt werden.