Gesetze / VO (EG) Nr. 1223/2009

VO (EG) Nr. 1223/2009

Art 12 Probenahme und Analyse

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/12#abs-1 (1) Die Probenahme und Analyse kosmetischer Mittel muss zuverlässig und reproduzierbar erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/12#abs-2 (2) In Ermangelung anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wird die Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit vermutet, wenn die verwendete Methode den einschlägigen harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

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