Gesetze / VO (EG) Nr. 1223/2009
VO (EG) Nr. 1223/2009Art 12 Probenahme und Analyse
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/12#abs-1 (1) Die Probenahme und Analyse kosmetischer Mittel muss zuverlässig und reproduzierbar erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1223-2009/12#abs-2 (2) In Ermangelung anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wird die Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit vermutet, wenn die verwendete Methode den einschlägigen harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.