Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 96
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet von Artikel 99 wird die Befreiung nach Artikel 95 nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.