Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 93
Stand: 02.10.2026
Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die
a) ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;
b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.