Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 77
Stand: 02.10.2026
Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.