Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 5
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/5#abs-1 (1) Die Befreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/5#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, dass er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu verbleiben.