Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 5

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/5#abs-1 (1) Die Befreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/5#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, dass er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu verbleiben.

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