Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 34

Stand: 02.10.2026

Die Artikel 28 bis 33 gelten sinngemäß für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben und diese aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.

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