Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 29

Stand: 02.10.2026

Die Befreiung nach Artikel 28 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die

a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Drittland, aus dem er verlegt wird, benutzt worden sind;

b) nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;

c) der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.

←Art 28 →Art 30