Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 21

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/21#abs-1 (1) Von den Eingangsabgaben befreit sind Ausstattung, Ausbildungsmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Haushaltsgegenstände von zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/21#abs-2 (2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

a) „Schüler und Studenten“: Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind;

b) „Ausstattung“: Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu;

c) „Ausbildungsmaterial“: Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.

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