Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 19

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/19#abs-1 (1) Die Zollbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlassabwicklung) zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr angemeldet wird.

Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/19#abs-2 (2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

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