Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 15
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/15#abs-1 (1) Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:
a) frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden; und
b) spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/15#abs-2 (2) Die in Artikel 12 genannten Waren können innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.