Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 15

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/15#abs-1 (1) Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:

a) frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden; und

b) spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/15#abs-2 (2) Die in Artikel 12 genannten Waren können innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

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