Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 131

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/131#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können Streitkräften, die nicht ihrer Hoheit unterstehen und aufgrund internationaler Übereinkünfte in ihrem Gebiet stationiert sind, besondere Befreiungen gewähren, solange für diesen Bereich keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/131#abs-2 (2) Diese Verordnung steht der Beibehaltung besonderer Befreiungen in den Mitgliedstaaten nicht entgegen, die Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses zurückkehren, gewährt werden, solange für diesen Bereich keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.

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