Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 13

Stand: 02.10.2026

Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Artikel 12 wird nur Personen gewährt, die

a) ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Ausnahmen von dieser Regel können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte;

b) den Nachweis der Eheschließung erbringen.

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