Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 115
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/115#abs-1 (1) Von den Ausfuhrabgaben befreit sind die Haustiere eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nach Aufgabe der Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/115#abs-2 (2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 ist auf Haustiere begrenzt, deren Zahl der Art und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes entspricht.