Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 115

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/115#abs-1 (1) Von den Ausfuhrabgaben befreit sind die Haustiere eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nach Aufgabe der Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/115#abs-2 (2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 ist auf Haustiere begrenzt, deren Zahl der Art und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes entspricht.

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