Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 109

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/109#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei:

a) Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets, sofern die Beförderung durch Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt;

b) Personenkraftwagen von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/109#abs-2 (2) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet „Grenzgebiet“ unbeschadet diesbezüglicher vorhandener Übereinkünfte eine in Luftlinie von der Grenze an gerechnet höchstens 15 km breite Zone. Die Gemeinden, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen, gelten auch als Teil dieses Grenzgebiets. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hiervon vorsehen.

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