Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 105
Stand: 02.10.2026
Von den Eingangsabgaben befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz, Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz — auch Wärmeschutz — von Waren während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft dienen und normalerweise nicht wieder verwendbar sind.