Gesetze / VO (EG) Nr. 111/2005
VO (EG) Nr. 111/2005Art 31
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 31 VO (EG) Nr. 111/2005 →
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