Gesetze / VO (EG) Nr. 111/2005

VO (EG) Nr. 111/2005

Art 31

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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