Gesetze / VO (EG) Nr. 111/2005
VO (EG) Nr. 111/2005Art 27
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 30 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Bezeichnung der zuständigen Behörden mit, die von ihm als Verbindungsbehörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung benannt wurden.