Gesetze / VO (EG) Nr. 111/2005

VO (EG) Nr. 111/2005

Art 25

Stand: 02.10.2026

Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung, innerhalb deren die erfassten Stoffe in das Zollgebiet der Union verbracht worden sein müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.

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