Gesetze / VO (EG) Nr. 111/2005
VO (EG) Nr. 111/2005Art 12
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-111-2005/12#abs-1 (1) Für die Ausfuhr erfasster Stoffe, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, einschließlich der Ausfuhr erfasster Stoffe, die nach einer mindestens zehntägigen Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
Werden erfasste Stoffe innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren oder in eine Freizone des Kontrolltyps II wieder ausgeführt, ist eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich.
Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs unterliegt jedoch nur dann der Genehmigung, wenn eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-111-2005/12#abs-2 (2) Die Ausfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 12 VO (EG) Nr. 111/2005 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.12.2013 – 1 StR 388/13Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Arzneimittel als Grundstoffe zur Herstellung von BetäubungsmittelnZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.