Gesetze / VO (EG) Nr. 1073/2009

VO (EG) Nr. 1073/2009

Art 14 Allgemeiner Grundsatz

Stand: 02.10.2026

Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen und ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur Kabotage gemäß Artikel 15 berechtigt.

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