Gesetze / VO (EG) Nr. 1073/2009
VO (EG) Nr. 1073/2009Art 14 Allgemeiner Grundsatz
Stand: 02.10.2026
Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen und ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur Kabotage gemäß Artikel 15 berechtigt.