Gesetze / VO (EG) Nr. 1069/2009

VO (EG) Nr. 1069/2009

Art 36 Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte

Stand: 02.10.2026

Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in den Artikeln 31, 32, 33 und 35 genannten in Verkehr bringen, sofern

a) diese Produkte

i) nicht zur Verwendung zur Fütterung von Nutztieren oder zur Ausbringung auf Flächen bestimmt sind, von denen solche Tiere gefüttert werden sollen, oder

ii) zur Fütterung von Pelztieren bestimmt sind sowie

b) die Unternehmer die Kontrolle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen durch:

i) Herkunftssicherung gemäß Artikel 37;

ii) sichere Behandlung gemäß Artikel 38, sofern die Herkunftssicherung keine ausreichende Kontrolle bietet oder

iii) Überprüfung, dass die Produkte nur für sichere Endverwendungszwecke gemäß Artikel 39 verwendet werden, sofern eine sichere Behandlung keine ausreichende Kontrolle bietet.

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