Gesetze / VO (EG) Nr. 1069/2009
VO (EG) Nr. 1069/2009Art 30 Nationale Leitlinien zur bewährten Praxis
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/30#abs-1 (1) Zuständige Behörden können gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und freiwillige Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten Praxis vor allem für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 29 fördern. Die Unternehmer können diese Leitlinien auf freiwilliger Basis nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/30#abs-2 (2) Die zuständige Behörde bewertet nationale Leitlinien, um zu gewährleisten, dass
a) sie in Abstimmung mit Vertretern von Parteien entwickelt wurden, deren Interessen wesentlich beeinträchtigt sein können, und von Unternehmensbereichen verbreitet wurden, sowie
b) deren Inhalte in den betreffenden Sektoren durchführbar sind.