Gesetze / VO (EG) Nr. 1049/2001

VO (EG) Nr. 1049/2001

Art 15 Verwaltungspraxis in den Organen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1049-2001/15#abs-1 (1) Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1049-2001/15#abs-2 (2) Die Organe errichten einen interinstitutionellen Ausschuss, der bewährte Praktiken prüft, mögliche Konflikte behandelt und künftige Entwicklungen im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten erörtert.

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