Gesetze / VO (EG) Nr. 1030/2002

VO (EG) Nr. 1030/2002

Art 2

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1030-2002/2#abs-1 (1) Weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel werden nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegt in Bezug auf:

a) weitere Sicherheitselemente und -anforderungen, einschließlich erhöhter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b) technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfüllen des einheitlichen Aufenthaltstitels;

c) die übrigen beim Ausfüllen des einheitlichen Aufenthaltstitels zu beachtenden Modalitäten;

d) technische Spezifikationen für den Datenträger der biometrischen Merkmale und dessen Sicherheit, einschließlich Spezifikationen zur Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs;

e) Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für das Gesichtsbild und die Fingerabdruckbilder;

f) eine abschließende Liste zusätzlicher nationaler Sicherheitsmerkmale, die von den Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe h des Anhangs hinzugefügt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1030-2002/2#abs-2 (2) Die Farben des einheitlichen Aufenthaltstitels können nach dem Verfahren in Artikel 7 Absatz 2 geändert werden.

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