Gesetze / VO (EG) Nr. 1008/2008
VO (EG) Nr. 1008/2008Art 24
Stand: 02.10.2026
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und legen für Verstöße gegen diese Bestimmungen Sanktionen fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.