Gesetze / VO (EG) Nr. 1008/2008

VO (EG) Nr. 1008/2008

Art 24

Stand: 02.10.2026

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und legen für Verstöße gegen diese Bestimmungen Sanktionen fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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