Gesetze / VO (EG) Nr. 1008/2008
VO (EG) Nr. 1008/2008Art 14
Stand: 02.10.2026
Recht auf Anhörung
Die zuständige Genehmigungsbehörde gewährleistet, dass bei der Annahme einer Entscheidung zur Aussetzung bzw. zum Widerruf einer Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft dem betroffenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtliches Gehör gewährt wird, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.