Gesetze / VO (EG) Nr. 1008/2008

VO (EG) Nr. 1008/2008

Art 14

Stand: 02.10.2026

Recht auf Anhörung

Die zuständige Genehmigungsbehörde gewährleistet, dass bei der Annahme einer Entscheidung zur Aussetzung bzw. zum Widerruf einer Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft dem betroffenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtliches Gehör gewährt wird, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.

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