Gesetze / VO (EG) Nr. 1008/2008

VO (EG) Nr. 1008/2008

Art 10

Stand: 02.10.2026

Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/10#abs-1 (1) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung aller verfügbaren Beweise so bald wie möglich — spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen Informationen — über den Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/10#abs-2 (2) Die Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Betriebsgenehmigungen werden von der zuständigen Genehmigungsbehörde bekannt gemacht, die die Kommission hiervon unterrichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/10#abs-3 (3) Eine Liste der Entscheidungen der zuständigen Genehmigungsbehörden über die Erteilung, die Aussetzung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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