Gesetze / VO (EG) Nr. 1008/2008

VO (EG) Nr. 1008/2008

Art 1

Stand: 02.10.2026

Gegenstand

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das Recht von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, und die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste. Sie enthält ferner befristete Vorschriften für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen der Union.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/1#abs-2 (2) Die Anwendung von Kapitel III auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

→Art 2