Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
Text/ProdVeredlAusbV§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.