Gesetze / Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

TÄHAV

§ 7 Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/t_hav--1975/7#abs-1 (1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in drei Ausfertigungen (Original und zwei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Die Verschreibung darf auch durch Fernkopie erteilt werden; die Originalfassung der Verschreibung ist unverzüglich nachzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/t_hav--1975/7#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fütterungsarzneimittel zur Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1a in drei Ausfertigungen (Original und zwei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden.

§ 6a § 8