Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 96a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/96a#abs-1 (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/96a#abs-2 (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

1.
§ 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der
Versetzung
in den Ruhestand
Minderung des
Ruhegehalts
für jedes Jahr
des vor-
gezogenen
Ruhestands
(Prozent)
Höchstsatz
der Gesamt-
minderung
des Ruhe-
gehalts
(Prozent)
vor dem
1. Januar 2002

1,8

3,6
vor dem
1. Januar 2003

2,4

7,2
vor dem
1. Januar 2004

3,0

10,8
2.
§ 25 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:


Zeitpunkt der Versetzung in den RuhestandUmfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1.1.20025
vor dem 1.1.20036
vor dem 1.1.20047
§ 96 § 97