Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 85a Geldleistungen der Wohnungshilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/85a#abs-1 (1) Ein Soldat, dessen Grad der Schädigungsfolgen wegen einer Wehrdienstbeschädigung mindestens 50 beträgt, erhält Geldleistungen der Wohnungshilfe in entsprechender Anwendung des § 27c des Bundesversorgungsgesetzes, wenn seine Wohnung mit Rücksicht auf Art und Schwere seiner Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher Veränderung bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/85a#abs-2 (2) Die Geldleistungen können erbracht werden, wenn über den Grad der Schädigungsfolgen noch nicht endgültig entschieden ist, aber mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 zu rechnen ist.